Eine rechtliche Bewertung von Goli otok erfordert eine wichtige Unterscheidung: Nicht alle Häftlinge wurden auf dieselbe Weise bestraft. Es gab zwei grundlegende Formen der Verhängung von Strafen und des Freiheitsentzugs.
1. Verwaltungsstrafe
Der größere Teil der Lagerhäftlinge wurde auf dem Verwaltungsweg nach Goli otok geschickt – durch Entscheidungen des Sicherheitsapparats, ohne ordentliches Gerichtsurteil und ohne wirksamen Rechtsbehelf.
In diesen Fällen liegt das Kernproblem nicht nur im repressiven Charakter des Systems, sondern darin, dass grundlegende rechtliche Garantien fehlten:
- über den Freiheitsentzug entschied nicht ein Gericht, sondern die UDBAUDBAVerwaltung für Staatssicherheit (Uprava državne bezbednosti) – jugoslawische politische Geheimpolizei, zuständig für die Überwachung und Verfolgung tatsächlicher oder vermeintlicher Gegner des Regimes.
- es gab keine tatsächliche Möglichkeit der Verteidigung
- es gab keinen wirksamen RechtsbehelfRechtsbehelfVorgeschriebenes Mittel (z. B. Beschwerde oder Klage), mit dem die Überprüfung und Änderung oder Aufhebung einer Entscheidung der zuständigen Behörde beantragt wird.
- das Regime handelte in sehr vielen Fällen geheim und außerhalb öffentlicher Kontrolle
Deshalb stand die Einweisung nach Goli otok auf dem Verwaltungsweg in schwerwiegendem Widerspruch zu den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, der Rechtssicherheit und des gerichtlichen Rechtsschutzes.
2. Verfahren vor einem Militärgericht
Ein anderer Teil der Häftlinge, vor allem militärische Kader und hohe Offiziere der Jugoslawischen Armee (JNAJNAJugoslawische Volksarmee (Jugoslavenska narodna armija) – offizielle Bezeichnung der Streitkräfte Jugoslawiens.), wurde formal vor Militärgerichten angeklagt.
Das bedeutet, dass es in diesen Fällen die rechtliche Form eines Prozesses gab; das allein bedeutet jedoch weder, dass das Verfahren rechtmäßig, noch, dass es fair war. Zeugenaussagen und Archivmaterial deuten darauf hin, dass viele dieser Prozesse Merkmale politisch gelenkter oder inszenierter Verfahren trugen.
Bei dieser Gruppe von Häftlingen lautet die zentrale Rechtsfrage nicht nur, ob ein Urteil vorlag, sondern:
- War das Gericht tatsächlich unabhängig?
- War die Verteidigung wirksam?
- Waren die Anklagen durch Beweise gestützt?
- War das Verfahren politisch inszeniert?
Zwei Formen der Bestrafung, zwei unterschiedliche Rechtsprobleme
Diese beiden Formen der Repression sollten rechtlich nicht gleichgesetzt werden. Bei der Verwaltungsstrafe ist das Hauptproblem das Fehlen gerichtlichen Rechtsschutzes. Beim Verfahren vor einem Militärgericht sind die Hauptprobleme die Rechtmäßigkeit des Verfahrens, die Unabhängigkeit des Gerichts und die tatsächliche Beweisgrundlage.
Mit anderen Worten:
- Verwaltungsstrafe bedeutet Bestrafung ohne ordentliche gerichtliche Kontrolle
- Militärprozess bedeutet, dass es ein formales Verfahren gab, an dessen Fairness jedoch ernsthafte Zweifel bestehen
Die Verwaltungsstrafe der Besserungsarbeit als Mittel politischer Umerziehung
Die Kominform-Resolution wurde am 28. Juni 1948 veröffentlicht. Kurz darauf, am 18. Oktober 1948, wurde Artikel 6 des Grundgesetzes über Ordnungswidrigkeiten ergänzt und damit die Strafe der gesellschaftlich nützlichen Arbeit bzw. Besserungsarbeit verlängert.
Gerade auf der Grundlage dieses gesetzlichen Rahmens wurde eine große Zahl von Menschen verhaftet und mit der Einweisung nach Goli otok bestraft. Dragan Marković schreibt:
„Andere wurden mit der Verwaltungsstrafe der Besserungsarbeit bestraft, nach dem ‚Grundgesetz über Ordnungswidrigkeiten‘ (erlassen im ‚Amtsblatt der FNRJFNRJFöderative Volksrepublik Jugoslawien (Federativna Narodna Republika Jugoslavija) – offizieller Name Jugoslawiens ab 1946; 1963 umbenannt in SFRJ (Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien).‘, Nr. 107 vom 17.12.1947) und den Änderungen und Ergänzungen dieses Gesetzes (im ‚Amtsbl. FNRJ‘, Nr. 87 vom 18.10.1948). Art. 1 dieses Gesetzes lautet: ‚Ordnungswidrigkeiten sind Verletzungen der Rechtsordnung, die durch Vorschriften der Staatsorgane der FNRJ und der VolksrepublikenVolksrepublikenDie Republiken der damaligen jugoslawischen Föderation: Kroatien, Slowenien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Montenegro und Mazedonien. Zu Serbien gehörten die Autonome Provinz Vojvodina und das Autonome Gebiet Kosovo und Metohija (später Provinz). festgelegt sind und für die wegen ihrer geringfügigen gesellschaftlichen Gefährlichkeit eine Verw.-Strafe vorgesehen ist.‘ Art. 6 dieses Gesetzes bestimmt das Maß der Verwaltungsstrafe: ‚Besserungsarbeit‘.“
Dragan Marković, 1990, S. 453
Gerade an dieser Formulierung zeigt sich das rechtliche Paradox des Systems: Ein Instrument, das formal für Taten von „geringfügiger gesellschaftlicher Gefährlichkeit“ vorgesehen war, wurde in der politischen Praxis zu einem Mechanismus der Beseitigung, Isolierung und Umerziehung tatsächlicher oder vermeintlicher Gegner des Regimes.
Damit verlor die Verwaltungsstrafe der Besserungsarbeit den Charakter einer gewöhnlichen Ordnungsstrafe und wurde zu einem Instrument politischer Repression unter der Kontrolle des Sicherheitsapparats.
Das verfassungsrechtliche Minimum: was das damalige System garantieren musste
Der Verfassungsrahmen der FNRJ von 1946 ging beim Freiheitsentzug von mindestens drei Anforderungen aus:
Legalität
- Es muss eine klare gesetzliche Grundlage geben.
Publizität
- Die Vorschriften müssen vor ihrer Anwendung öffentlich bekannt gemacht werden.
Gerichtliche Kontrolle
- Es muss eine Gerichtsentscheidung oder zumindest eine wirksame rechtliche Kontrolle geben, mit der Möglichkeit der Verteidigung und eines Rechtsbehelfs.
Über den Freiheitsentzug entschied der Sicherheitsapparat, nicht ein Gericht. Die Inhaftierten hatten keinen tatsächlichen Zugang zu ihrer Akte, zu einem Verteidiger oder zu einer wirksamen Beschwerde.
Das völkerrechtliche Problem: was schon damals umstritten war
Goli otok war auch aus völkerrechtlicher Sicht problematisch. Maßgeblich waren die Charta der Vereinten Nationen, die Jugoslawien am 19. Oktober 1945 ratifizierte, das IAO/ILO-Übereinkommen Nr. 29IAO/ILO-Übereinkommen Nr. 29Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über Zwangsarbeit. Jugoslawien ratifizierte es am 4. März 1933 (als Königreich Jugoslawien); internationale Verpflichtungen bestehen in der Regel auch in späteren Staatsformen fort, einschließlich des kommunistischen Jugoslawiens. über Zwangsarbeit, das Jugoslawien am 4. März 1933 ratifizierte, sowie die vier Genfer Konventionen von 1949, die Jugoslawien am 21. April 1950 ratifizierte. Geheime Internierung ohne Gerichtsentscheidung, Zwangsarbeit ohne Urteil und unmenschliche Behandlung der Häftlinge waren daher mit den Standards, die diese Dokumente bereits gesetzt hatten, kaum vereinbar.
Drei zentrale Rechtsfragen
Betrachtet man Goli otok aus rechtlicher Sicht, stellen sich drei grundlegende Fragen:
- Gab es eine vorab erlassene und öffentlich bekannt gemachte gesetzliche Grundlage für ein besonderes Regime der Internierung und Zwangsarbeit?
- Gab es eine gerichtliche Kontrolle und einen wirksamen Rechtsbehelf für Personen, denen die Freiheit entzogen wurde?
- War eine solche Praxis mit den internationalen Mindeststandards des Schutzes vereinbar, die der Staat schon damals anerkannte?
Die Einweisung nach Goli otok auf dem Verwaltungsweg und die damit verbundene Zwangsarbeit bestehen keine dieser drei Prüfungen. Bei formalen Militärverfahren liegt das Problem nicht allein im Vorhandensein eines Verfahrens, sondern in der Frage, ob der Prozess tatsächlich fair war und ob die Anklagen wirklich bewiesen wurden.
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Begriffe
- UDBA
- Verwaltung für Staatssicherheit (Uprava državne bezbednosti) – jugoslawische politische Geheimpolizei, zuständig für die Überwachung und Verfolgung tatsächlicher oder vermeintlicher Gegner des Regimes.
- Rechtsbehelf
- Vorgeschriebenes Mittel (z. B. Beschwerde oder Klage), mit dem die Überprüfung und Änderung oder Aufhebung einer Entscheidung der zuständigen Behörde beantragt wird.
- JNA
- Jugoslawische Volksarmee (Jugoslavenska narodna armija) – offizielle Bezeichnung der Streitkräfte Jugoslawiens.
- FNRJ
- Föderative Volksrepublik Jugoslawien (Federativna Narodna Republika Jugoslavija) – offizieller Name Jugoslawiens ab 1946; 1963 umbenannt in SFRJ (Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien).
- Volksrepubliken
- Die Republiken der damaligen jugoslawischen Föderation: Kroatien, Slowenien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Montenegro und Mazedonien. Zu Serbien gehörten die Autonome Provinz Vojvodina und das Autonome Gebiet Kosovo und Metohija (später Provinz).
- IAO/ILO-Übereinkommen Nr. 29
- Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über Zwangsarbeit. Jugoslawien ratifizierte es am 4. März 1933 (als Königreich Jugoslawien); internationale Verpflichtungen bestehen in der Regel auch in späteren Staatsformen fort, einschließlich des kommunistischen Jugoslawiens.


